AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kauf

 

1. Allgemeines
Dem Kaufvertrag zwischen dem AN (INSIDER) und dem AG (Kunden) liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kauf zu Grunde. Eventuell vorhandenen Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2.  Lieferung und Installation der Gefahrenmeldeanlage
2.1. Angaben über Lieferfristen und –Termine sowie Installationstermine sind unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Die vorgenannten Fristen verlängern sich entsprechend, solange die vom AG zu schaffenden Voraussetzungen für die Errichtung der Anlage (vgl. Ziffer 2.6. dieser AGB) nicht vorhanden sind.
2.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der AN an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der AN von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als vier Wochen dauert, ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungszeit oder wird der AN von der Verpflichtung zur Ausführung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn der AN den AG unverzüglich hiervon in Kenntnis setzt.
2.3. Wenn die Lieferung und Installation auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den AG über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der AG zu tragen.   
2.4. Der AN ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
2.5. Der AN übernimmt die Installation der verkauften Anlage zu dem vereinbarten Preis. Sollte der AG die Anlage selber installieren oder durch eine von ihm beauftragte Drittfirma installieren lassen, hat der AG keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber den AN. Dies gilt nur dann nicht, wenn der AN die Installation durch den AG ausdrücklich zustimmt.
2.6. Der AG hat auf seine Kosten die für die Installation und den Service der Anlage erforderlichen Telekommunikations- und Stromleitungen sowie Steighilfen in funktionsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen.
2.7. Vor der Aufnahme von Arbeiten für die Errichtung der Anlage hat der AG dem AN die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Leitungen bzw. Anlagen zu bezeichnen.

3. Abnahme
Der AG ist verpflichtet, die installierte Anlage abzunehmen. Verweigert der AG die Abnahme des gekauften Systems, so kann der AN eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der AG das System in der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. In diesem Fall kann der AN auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 30% des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz verlangen. Aufgrund dieser Schadenspauschale wird dem AG nicht die Möglichkeit des Nachweises abgeschnitten, dass im konkreten Fall kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Erklärt der AG vor Auslieferung des Systems dem AN gegenüber, den Kaufvertrag nicht erfüllen zu wollen oder aber das System nicht abnehmen zu wollen oder kommt dieser Wille durch sein Verhalten schlüssig zum Ausdruck, so ist der AN berechtigt, anstelle der Erfüllung des Kaufvertrages Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 30% des vereinbarten Gesamtkaufpreises zu verlangen.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Nach Fertigstellung der Installation wird der AN dem AG die erbrachten Leistung in Rechnung stellen. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug eines Skontos fällig. Anfallende Kosten wegen Rücklastschriften hat der AG zu tragen. Übersteigt der Vertragswert eine Summe von EUR 20.000,00 so sind 30 % der Summe bei Vertragsunterschrift, weitere 30 % bei Beginn der Installation sowie die letzten 40 % nach der Abnahme der Leistung fällig.
4.2. Falls der AG dem AN eine Einzugsermächtigung erteilt hat, erfolgt die Zahlung durch Teilnahme des AG am Lastschriftverfahren.
4.3. Die Annahme von Wechseln oder anderen Wertpapieren ist ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt
Das System bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum vom AN. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Der AG ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den AN unverzüglich zu informieren. 

6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Störungen im Betrieb und Schäden an der Anlage sind dem AN unverzüglich mit einer zweckdienlichen Beschreibung des aufgetretenen Fehlers zu melden.
6.2. Änderungen der Betriebsbedingungen sowie des Aufstellungsortes sind dem AN rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
6.3. Der AG hat nach Maßgabe vom AN erforderliche Hilfsgeräte (z.B. Leitern, Gerüste, Steighilfen etc.) in funktionsfähigem Zustand sowie nach Unfallverhütungs-vorschriften erforderliches zusätzliches Personal dem AN kostenfrei vor Ort zur Verfügung zu stellen. Vor der Aufnahme von Arbeiten für die Errichtung der Anlage hat der AG dem AN die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Leitungen bzw. Anlagen zu bezeichnen. Insbesondere hat der AG den AN über Asbest und weitere gefährlichen Stoffe in den Decken, Wänden und Böden zu informieren. Ferner hat der AG den Zugang zu allen Meldern und Geräten zu gewähren.
6.4. Der AG ist verpflichtet, nur Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör zu verwenden, die dem Qualifikationsniveau des Lieferangebotes vom AN für Neuteile entsprechen.
6.5. Vor dem Austausch einer Anlage oder von Anlagenteilen wird der AG ggf. Programme, Daten und Datenträger entfernen.

7. Bonitätsprüfung
7.1. Der AN ist berechtigt, bei der für den Wohn- oder Firmensitz des AG zuständigen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder bei einem anderen Auskunftsinstitut Auskünfte, die dem Schutz vor der Kreditübergabe an Zahlungsunfähige dienen (sog. harte Negativmerkmale, z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), sowie Auskünfte über Daten über die Aufnahme und ordnungsgemäße Abwicklung von Krediten (sog. Positivdaten) einzuholen. Der AN ist berechtigt, im Falle einer negativen SCHUFA-Auskunft den Vertrag fristlos zu kündigen. Der AN darf darüber hinaus der SCHUFA derartige Daten des AN aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis übermitteln. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vom AN, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des AG nicht beeinträchtigt werden.  
7.2. Zu diesem Zweck ist der AN berechtigt, die in diesem Vertrag vom AG angegebenen Daten der SCHUFA mitzuteilen. Das Ausfüllen der hierfür im Sicherheits-Service-Vertrag vorgesehenen Felder durch den AG erfolgt, soweit die Informationen über Name und Anschrift des AG hinausgehen, auf rein freiwilliger Basis.

8. Gewährleistung
8.1. Ist der AG Unternehmer, hat er offensichtliche Sach- und Installationsmängel unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels schriftlich gegenüber des AN zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem AG trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.2. Ist der AG Verbraucher, hat er offensichtliche Sach- und Installationsmängel innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels schriftlich gegenüber dem AN anzuzeigen.  Maßgeblich für die Frist ist die Absendung der Anzeige. Unterlässt der AG die Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Wochen nach Feststellung des Mangels.
8.3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge wird der AN unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche nachbessern oder nachliefern. Schlägt die Nachbesserung oder die Nachlieferung fehl, kann der AG Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kauf verlangen. Im Übrigen kann der AN die Nacherfüllung verweigern, soweit sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4. Zur Mängelbeseitigung hat der AG die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
8.5. Eine unentgeltliche Mängelbeseitigungspflicht besteht nicht, wenn die Gerätschaften direkt oder indirekt durch ein Verschulden des AG, z. B. durch eine nicht vertragsgemäße Benutzung oder eigenmächtigen Ausbau, beschädigt werden. Eine unentgeltliche Mängelbeseitigungsverpflichtung besteht weiterhin nicht bei Beschädigung der Gerätschaften durch
a.    einen Eingriff in die installierten Gerätschaften durch nicht autorisierte Personen,
b.     einen Unfall (Erschütterung, Sturz, Kurzschluss, Blitzschlag, Überschwemmung etc.),
c.     einen Spannungswechsel der Strom- und Telefonversorgung oder
d.     außergewöhnliche Veränderungen der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Staub).
In den vorgenannten Fällen hat der AG die Mängelbeseitigungskosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste inklusive der Kosten für An– und Abfahrt zu tragen, es sei denn, der Schaden ist durch eine grobe Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht vom AN entstanden und dieser hat es trotz schriftlicher Aufforderung des AG unterlassen, die Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
8.6. Bei einem Verkauf von neuen Sachen verjähren Mängelansprüche für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Abnahme des gekauften Systems oder mangels Abnahme ab dem Zeitpunkt der Installation der Anlage, für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme oder mangels der Abnahme ab dem Zeitpunkt der Installation der Anlage.
8.7. Der Verkauf von gebrauchten Sachen an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Bei einem Verkauf von gebrauchten Sachen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb von 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme oder mangels der Abnahme ab dem Zeitpunkt der Installation der Anlage.

9. Haftung
9.1. Bei Ansprüchen wegen Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – haftet der AN nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
9.2. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.
9.4. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nicht-funktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
9.5. Schadensereignisse, die Haftpflichtansprüche gegen den AN zur Folge haben könnten, sind vom AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses, dem AN gegenüber schriftlich anzuzeigen. Verletzt der AG diese Pflicht, hat er den entstandenen Schaden selbst zu tragen. Im Übrigen erlöschen Haftungsansprüche, sofern diese nicht binnen sechs Monaten nach Ablehnung durch den AN oder deren Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend gemacht werden.
9.6. Die Leistung vom AN verringert das Schadensrisiko für den AG erheblich. Der AN kann jedoch keine Garantie dafür abgeben, dass Schadensfälle (z.B. Diebstähle, Einbrüche) vermieden werden. Die Leistung des AN ersetzt also keineswegs den Abschluss von einschlägigen Versicherungen (gegen Einbruch-, Diebstahls-, Betriebsunterbrechungs-, Feuer-, Wasser-, Elektronik- oder Kaskoschäden etc.). ADT haftet daher nicht für Schäden, die dem AG daraus entstehen, dass er nicht die genannten Versicherungen abgeschlossen hat.

10. Aufrechnung durch den Kunden
Gegen Ansprüche von dem AN kann der AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

11. Datenschutz
11.1. Der AN weist darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung unter Einhaltung der Bestimmungen des BDSG gespeichert werden.
11.2. Der AN ist berechtigt, die Bestandsdaten seiner AG zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der AG, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistung erforderlich ist.
11.3. Der AN wird dem AG auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen. Der AN ist ferner berechtigt, diese Daten an Unternehmen zu übermitteln, die zulässigerweise mit der Durchführung dieses Vertrages oder von Teilen davon betraut wurden, sofern das schutzwürdige Interesse des Betroffenen nicht überwiegt. Betraute Unternehmen sind: Notrufzentralen, Kreditinstitute, Inkassounternehmen, Rechenzentrum, Lettershop, SCHUFA. Die Weitergabe dieser Daten erfolgt streng weisungsgebunden nach dem BDSG.
11.4. Dem AG steht das Recht zu, einer Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken zu widersprechen.

12. Sonstiges
12.1. Ist der AG Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Kempten vereinbart.
12.2. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner untereinander gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.3. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.
12.4. Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Übersendung per Telefax reicht für die Wahrung der Schriftform aus, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
12.5. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Instandhaltung

1. Allgemeines
Dem Servicevertrag zwischen dem AN (INSIDER) und dem AG (Kunden) liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Service zu Grunde. Eventuell vorhandenen Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Umfang der Instandhaltungsleistungen, Begriffsbestimmungen
2.1. Der AN führt die Instandhaltung, d.h. die Inspektion und Wartung, sowie die Instandsetzung der Gefahrenmeldeanlage des AG durch. Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß DIN EN 31051 in der jeweils gültigen Fassung bei Vertragsabschluss.
2.2. Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Mitteln eines Systems. Die Inspektion ist entsprechend dem vom AG gewählten Zeitintervall bzw. nach den Vorgaben der entsprechenden VdS/VDE in etwa gleichen Zeitabständen durchzuführen. Handelt es sich um eine VdS zertifizierte Anlage, so richtet sich das Zeitintervall nach den Vorgaben des VdS. Dabei sind die wesentlichen Gerätefunktionen und die Gesamtfunktion mehrerer Geräte und zugehöriger Software zu kontrollieren.
2.3. Die Wartung wird im Regelfall im Anschluss an die Inspektion durchgeführt und umfasst die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes von technischen Mitteln eines Systems. Die Wartung umfasst die Pflege von Anlagenteilen, Auswechseln von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer (z.B. Glühlampen), Justieren, Neueinstellen und Abgleichen von Baugruppen und Geräten.
2.4. Die Instandsetzung umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzu-standes von technischen Mitteln eines Systems. Instandsetzungsleistungen werden nach der für das jeweilige Gerät als erforderlich erachteten Methode durchgeführt. Der AG erklärt sich damit einverstanden; andernfalls wird er ggf. entstehende Mehrkosten tragen.
2.5. Die im Wege des Fernzugriffs durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen beinhalten Fernabfrage, Fernreparatur und Fernsteuerung entsprechend den Begriffsbestimmungen der DIN VDE 0833 und DIN EN 31051 in der jeweils gültigen Fassung bei Vertragsschluss.

3. Leistungen des Auftragnehmers
3.1. Der AN erbringt seine unter Ziffer 2 dieser AGB beschriebenen Leistungen durch ausgebildete und mit üblichen Prüfmitteln ausgerüstete Elektrofachkräfte für Gefahrenmeldeanlagen. Der AN ist berechtigt, erforderliche Maßnahmen im Rahmen des Fernzugriffs auf die Anlage des AG durchzuführen. Die Telefongebühren für die Einwahl sind vom AG zu tragen. Die Möglichkeit des Fernzugriffs ersetzt nicht die regelmäßig durchzuführende Instandhaltung vor Ort.
3.2. Leistungen vom AN erfolgen grundsätzlich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des AN (diese sind in der Preisliste aufgeführt, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen). Für Instandsetzungen außerhalb der Geschäftszeiten unterhält der AN einen ständig erreichbaren Notdienst, der bei Beauftragung entsprechend Reaktionszeit zur Einsatzstelle kommt. Bei Inanspruchnahme des Notdienstes werden die entstehenden Mehrkosten gemäß den jeweils gültigen Verrechnungs-sätzen vom AN gesondert in Rechnung gestellt. Hat der AG die Zusatzleistung Fernzugriff gewählt, fallen über die zusätzliche Pauschale und die Telefongebühren hinaus keine weiteren Kosten für einen Fernzugriff außerhalb der Geschäftszeiten an. Im Anschluss an den Fernzugriff erforderlich werdende Instandhaltungsmaß-nahmen vor Ort sind nicht von der Fernzugriffspauschale umfasst.
3.3. Während der Instandhaltungsarbeiten kann es zu Unterbrechungen der Be-triebsbereitschaft der Anlage kommen. Dies gilt auch für im Wege des Fernzugriffs durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen. Für diesen Zeitraum hat der AG für eine entsprechende eigene Sicherung zu sorgen. Unterlässt er dies, ist die Haftung ausgeschlossen.

4. Vergütung
4.1. Pauschalvergütung bei Inspektion und Wartung
Die Pauschalvergütung umfasst die regelmäßige Inspektion und Wartung der Anlage während der üblichen Geschäftszeit des AN, soweit es
a. die Überprüfung der wesentlichen Gerätefunktionen,
b. die Überprüfung der Gesamtfunktion mehrerer Geräte und zugehöriger Software,
c. die Pflege von Anlagenteilen,
d. das Justieren bzw. Neueinstellen und Abgleichen von Baugruppen und Geräten betrifft.
4.2. Leistungen gegen gesonderte Berechnung
Folgende Leistungen werden auch im Rahmen der Inspektion und Wartung gesondert nach der jeweils aktuellen Preisliste des AN abgerechnet:
a. Instandsetzungsleistungen (siehe Ziffer 2.4. dieser AGB),
b. Erneuerung von Batterien,
c. Tausch/Reinigung von Ionisations- und Streulichtrauchmeldern u.ä. und
d. Entsorgung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
4.3. An- und Abfahrtskosten

Kosten für An- und Abfahrten zum Standort der Anlage im Rahmen der regelmäßigen Inspektion/Wartung sind in der Pauschalvergütung enthalten.
An- und Abfahrtskosten im Zusammenhang mit Instandsetzungsleistungen werden gesondert berechnet, es sei denn, diese Leistungen werden anlässlich einer regel-mäßig durchgeführten Inspektion/Wartung erbracht.
4.4. Fortfall und Verlegung des Instandhaltungsobjektes
Fällt die instand zu haltende Anlage durch Verkauf oder sonstige Aufgabe fort, so kann der AN das Entgelt bis zum Ablauf des Vertrages verlangen.

5. Zahlungsbedingungen, Preisanpassung
5.1. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der vom AG gewählten Pauschale vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus. Die Zahlung erfolgt durch Teilnahme des AG am Lastschriftverfahren entsprechend der an den AN erteilten Einzugsermächtigung. Anfallende Kosten wegen Rücklastschriften hat der AG zu tragen.
5.2. Für den Fall, dass der AG dem AN keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder der AN über das benannte Konto das vereinbarte Entgelt nicht einziehen kann (z. B. wegen mangelnder Deckung, Widerruf des Kunden o.ä.), ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug eines Skontos fällig.
5.3. Die Annahme von Wechseln oder anderen Wertpapieren ist ausgeschlossen.
5.4. Die Kalkulation der Pauschalvergütung für Inspektion und Wartung beruht auf dem zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Ecklohn für technische Angestellte der Metall- und Elektroindustrie für Bayern. Ändern sich diese Lohnkosten oder die Lohnnebenkosten tarifvertraglich oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, so kann der AN vom AG eine entsprechende Änderung der Instandhaltungsvergütung verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Lohnkosten oder Lohnnebenkosten ermäßigen. Eine entsprechende Preisanpassung ist frühestens nach Ablauf des sechsten Monats nach Beginn der Vertragslaufzeit zulässig. Dem AG steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn die prozentuale Erhöhung der Preise durch den AN objektiv unangemessen ist.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Störungen im Betrieb und Schäden an der Anlage sind dem AN unverzüglich mit einer zweckdienlichen Beschreibung des aufgetretenen Fehlers zu melden.
6.2. Änderungen der Betriebsbedingungen sowie des Aufstellungsortes sind dem AN rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
6.3. Der AG hat nach Maßgabe vom AN erforderliche Hilfsgeräte (z.B. Leitern, Gerüste, Steighilfen etc.) in funktionsfähigem Zustand sowie nach Unfallverhütungs-vorschriften erforderliches zusätzliches Personal dem AN kostenfrei vor Ort zur Verfügung zu stellen. Vor der Aufnahme von Arbeiten für die Errichtung der Anlage hat der AG dem AN die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Leitungen bzw. Anlagen zu bezeichnen. Insbesondere hat der AG den AN über Asbest und weitere gefährlichen Stoffe in den Decken, Wänden und Böden zu informieren. Ferner hat der AG den freien Zugang zu allen Meldern und Geräten zu gewähren.
6.4. Der AG ist verpflichtet, nur Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespe-zifisches Zubehör zu verwenden, die dem Qualifikationsniveau des Lieferangebotes vom AN für Neuteile entsprechen.
6.5. Vor dem Austausch einer Anlage oder von Anlagenteilen wird der AG ggf. Programme, Daten und Datenträger entfernen.

7. Erweiterung, Änderung und Verlegung der Anlage
7.1. Beabsichtigte Änderungen, Erweiterungen oder eine Verlegung der Anlage sind dem AN vom AG rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Wird der AN mit den damit in Zusammenhang stehenden Leistungen beauftragt, werden diese im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrages abgerechnet. Soweit nichts anderes geregelt wurde, gilt in diesem Fall die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste des AN bezüglich der Erweiterung, Änderung oder Verlegung der Anlage. Sollte kein Vertrag mit dem AN zustande kommen, so wird die Haftung für die Bauteile, die geändert oder erweitert wurden, ausgeschlossen. Im Übrigen ist der AN berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen.
7.2. Wird durch die Änderung, Erweiterung, Teilerneuerung oder Verlegung der Anlage der Instandhaltungsaufwand beeinflusst, ist der AN berechtigt, eine neue, den Verhältnissen angemessene Vergütung festzulegen.
7.3. Bei einer vom AG veranlassten Verlegung an einen anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird die Betreuung fortgesetzt, wenn der neue Aufstel-lungsort innerhalb eines Gebietes liegt, in dem der AN bereits gleichartige Anlagen betreut. Anderenfalls endet die Betreuungspflicht des AN mit dem Tag der Verlegung. Die Kündigungsfrist bleibt hiervon unberührt.

8. Meldungen/Fehlalarme
Der AG stellt den AN von Kosten und Ansprüchen Dritter, die durch oder infolge von unberechtigten oder fehlerhaft ausgelösten technischen Meldungen und Fehlalarmen entstehen, frei, soweit diese nicht vom AN grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.


9. Gewährleistung
9.1. Für Instandsetzungsarbeiten und eingebautes Material übernimmt der AN nach den nachfolgenden Bestimmungen die Gewährleistung, wenn
a. der AG diese nicht in Kenntnis von vorhandenen Mängel vorbehaltlos akzeptiert hat oder
b. erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens 2 Monate nach Abnahme oder Lieferung, andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme oder Lieferung, schriftlich angezeigt werden o-der
c. an der Anlage keine Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technischen Änderungen durch den AG oder Dritte durchgeführt wurden.
9.2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge wird der AN unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche nachbessern oder nachliefern. Schlägt die Nachbesserung oder die Nachlieferung fehl, kann der AG Minderung der entsprechenden Rechnung oder Rücktritt von der betroffenen Vertragsoption Instandhaltung verlangen. Im Übrigen kann der AN die Nacherfüllung verweigern, soweit sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
9.3. Zur Mängelbeseitigung hat der AG die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
9.4. Eine unentgeltliche Mängelbeseitigungspflicht besteht nicht, wenn die Gerätschaften direkt oder indirekt durch ein Verschulden des AG, z. B. durch eine nicht vertragsgemäße Benutzung oder eigenmächtigen Ausbau, beschädigt werden. Eine unentgeltliche Mängelbeseitigungsverpflichtung besteht weiterhin nicht bei Beschädigung der Gerätschaften durch
a. einen Eingriff in die installierten Gerätschaften durch nicht autorisierte Personen,
b. einen Unfall (Erschütterung, Sturz, Kurzschluss, Blitzschlag, Überschwemmung etc.),
c. einen Spannungswechsel der Strom- und Telefonversorgung oder
d. außergewöhnliche Veränderungen der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Staub).
In den vorgenannten Fällen hat der AG die Mängelbeseitigungskosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste inklusive der Kosten für An– und Abfahrt zu tragen, es sei denn, der Schaden ist durch eine grobe Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht vom AN entstanden und der AN hat es trotz schriftlicher Aufforderung des AG unterlassen, die Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
9.5. Mängelansprüche verjähren für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten oder mangels Abnahme ab dem Zeitpunkt der erneuten Inbetriebnahme der Anlage, für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme oder mangels der Abnahme ab dem Zeitpunkt der erneuten Inbetriebnahme der Anlage.
9.6. Der AG erklärt mit der Abnahme die Mängelfreiheit. Die Erklärung des AG begründet die Vermutung, dass ein später auftretender Mangel vom AN nicht zu vertreten ist. Dem AG obliegt die Beweislast dafür, dass der Mangel schon vor der Abnahme bestand.

10. Haftung
10.1. Bei Ansprüchen wegen Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – haftet der AN nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
10.2. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaf-tungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur, wenn eine wesentliche Ver-tragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorher-sehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.
10.4. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunterunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
10.5. Schadensereignisse, die Haftpflichtansprüche gegen den AN zur Folge haben könnten, sind vom AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses, dem AN gegenüber schriftlich anzuzeigen. Verletzt der AG diese Pflicht, hat er den entstandenen Schaden selbst zu tragen. Im Übrigen erlöschen Haftungsansprüche, sofern diese nicht binnen sechs Monaten nach Ablehnung durch den AN oder deren Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend gemacht werden.
10.6. Die Leistung vom AN verringert das Schadensrisiko für den AG erheblich. Der AN kann jedoch keine Garantie dafür abgeben, dass Schadensfälle (z.B. Diebstähle, Einbrüche) vermieden werden. Die Leistung ersetzt also keineswegs den Abschluss von einschlägigen Versicherungen (gegen Einbruch-, Diebstahls-, Betriebsunterbre-chungs-, Feuer-, Wasser-, Elektronik- oder Kaskoschäden etc.). Der AN haftet daher nicht für Schäden, die dem AG daraus entstehen, dass er nicht die genannten Versicherungen abgeschlossen hat.

11. Laufzeit, Kündigung, Zahlungsverzug
11.1. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Laufzeit am Tage der Unterzeichnung zuzüglich 2 voller Kalenderjahre. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mindestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit oder des Verlängerungszeitraums schriftlich kündigt.
11.2. Der Vertrag über die Instandhaltung kann vor Ablauf der Laufzeit oder der Verlängerungslaufzeit von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der AN weist darauf hin, dass der Vertrag über die Instandhaltung von einer Weiterveräußerung oder Verpfändung der in das Eigentum des Kunden übergegangenen Geräte unberührt bleibt.
11.3. Kommt der AG mit der Zahlung von zwei oder mehr monatlichen Entgelten oder mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei monatlichen Entgelten entspricht, in Verzug, so ist der AN berechtigt, die Leistungen bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstands einzustellen. Ferner ist der AN berechtigt, angemessene Mahngebühren, mindestens jedoch EUR 15,00, geltend zu machen. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung steht dem AN ebenfalls zu, wenn der AG gegen eine andere wesentliche Vertragspflicht verstößt oder über das Vermögen des AG ein der Schuldenregulie-rung des AG dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
11.4. Im Fall der fristlosen Kündigung durch den AN ist der AG verpflichtet, den wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig. Als pauschalierten Schadensersatz kann der AN 30 % der monatlichen Entgelte, die bis zum Ablauf der Laufzeit oder bis zum nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt noch ausstehen, geltend machen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Dem AG bleibt die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens unbenommen.

12. Aufrechnung durch den Auftraggeber
12.1. Gegen Ansprüche vom AN kann der AG nur mit unbestrittenen oder rechts-kräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
12.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu und, im kaufmännischen Verkehr, nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.

13. Übertragung von Rechten und Pflichten, Subunternehmen
13.1. Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung dieses Vertrages Subunternehmer einzusetzen, sofern diese fachlich ausreichend qualifiziert sind. Wird bei VdS-zertifizierten Anlagen ein Subunternehmer mit der Instandhaltung beauftragt, verpflichtet sich der AN, dafür Sorge zu tragen, dass der Subunternehmer selbst im Besitz der entsprechenden Zertifizierung ist und die Zertifizierung für das betreffende System für den Standort der Anlage besitzt.
13.2. Ohne schriftliche Zustimmung der Vertragsparteien dürfen dieser Vertrag oder aus ihm folgende Rechte nicht abgetreten werden, soweit in Ziffer 13.1. dieser AGB nichts anderes bestimmt ist.

14. Datenschutz
14.1. Der AN weist darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung unter Einhaltung der Bestimmungen des BDSG gespeichert werden.
14.2. Der AN ist berechtigt, die Bestandsdaten seiner AG zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der AG, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistung erforderlich ist.
14.3. Der AN wird dem AG auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen. Der AN ist ferner berechtigt, diese Daten an Unternehmen zu übermitteln, die zulässigerweise mit der Durchführung dieses Vertrages oder von Teilen davon betraut wurden, sofern das schutzwürdige Interesse des Betroffenen nicht überwiegt. Betraute Unternehmen sind: Notruf- und Service-leitstellen, Kreditinstitute, Inkassounternehmen, Rechenzentrum, Lettershop, SCHUFA. Die Weitergabe dieser Daten erfolgt streng weisungsgebunden nach dem BDSG.
14.4. Dem AG steht das Recht zu, einer Verwendung seiner Daten zu Werbe-zwecken zu widersprechen.

15. Sonstige Vereinbarung
Der Nachweis für erbrachte Leistungen soll auf AN-Vordrucken und durch Gegen-zeichnung des AG geführt werden; der Aufwand zur Erlangung der Gegenzeichnung ist zu vergüten.

16. Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Nebenabreden, Schriftform, Salva-torische Klausel
16.1. Ist der AG Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Kempten vereinbart.
16.2. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner untereinander gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.3. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.
16.4. Änderungen, insbesondere die Beendigung dieses Vertrages, bedürfen der Schriftform. Die Übersendung per Telefax reicht für die Wahrung der Schriftform aus, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
16.5. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

Unsere Partner

Daitem
logo axis
Esser
Honeywell